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Gewerbliche Schutzrechte

Rechte, die schützen (auch Software)

Gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster schützen grob gesagt technische Ideen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung weltweit neu und der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Dazu ist zunächst eine Investition in Zeit und Geld nötig, um das Schutzrecht für ein oder mehrere Länder zu erwerben. Danach kann man anderen die Produktion und das In-Verkehr-Bringen von Produkten verbieten, die die geschützte Technik beinhalten. Wer das Produkt dennoch nutzen will, muss eine Lizenz oder das Patent selbst erwerben. Vertiefende Informationen finden sich im Internet, auch zum Schutz von Software durch Patent und Urheberrecht.

Patent (Schutz von technischen Erfindungen)

Voraussetzungen:

Neuheit, d. h. die Erfindung darf vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (auch nicht vom Erfinder).

Erfinderische Tätigkeit, d.h. die Erfindung darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand  der Technik ergeben, wozu auch das gehört, was zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns auf dem einschlägigen Fachgebiet zählt.

Gewerbliche Anwendbarkeit, d. h. der Gegenstand der Erfindung muss gewerblich oder landwirtschaftlich herstellbar oder benutzbar sein.

Deutliche und vollständige Offenbarung, d. h. die Erfindung muss in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Gebrauchsmuster (Schutz von technischen Erfindungen, aber Verfahren sind nicht schützbar)

Voraussetzungen:

Neuheit, d. h. die Erfindung darf vor der ersten Anmeldung nicht schriftlich, mündlich oder durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (im Unterschied zum Patent ist aber eine Vorveröffentlichung durch den Erfinder bis zu sechs Monaten vor der Anmeldung nicht neuheitsschädlich (sog. Neuheitsschonfrist) und eine Vorbenutzung muss im Inland stattgefunden haben).

Erfinderischer Schritt, analog zum Patent.

Gewerbliche Anwendbarkeit, analog zum Patent.

Deutliche und vollständige Offenbarung, analog zum Patent.

Geschmackmuster (Schutz von Design)

Voraussetzungen:

Neuheit, d. h. die Gestaltungselemente dürfen vor der ersten Anmeldung den inländischen Fachkreisen, d. h. Designern nicht bekannt sein (ebenso wie beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten, innerhalb derer eine Vorveröffentlichung durch den Schöpfer des Musters nicht neuheitsschädlich ist).

Eigentümlichkeit, d. h. die Mustermerkmale müssen auf einer eigenschöpferischen Tätigkeit beruhen und "Gestaltungshöhe" gegenüber dem vorbekannten Formenschatz aufweisen sowie über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters hinausgehen wobei es auf den Gesamteindruck des Musters ankommt.

Gewerbliche Anwendbarkeit, d. h. das Muster oder Modell muss im Rahmen eines Gewerbes hergestellt oder verbreitet werden können.

Seit dem 1. April 2003 können auch europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) in Alicante, Spanien, eingetragen werden. Informationen über das Eintragungsverfahren (einschließlich Anmeldeformular) des HABM.

Marken (Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen)

Es gibt auch europäische Gemeinschaftsmarken (nur möglich und gültig für alle EU-Länder) und internationale Marken (IR-Marken nur für bestimmte Länder, die über das DPMA eingetragen werden können).

Voraussetzungen:

Graphische Darstellbarkeit, d. h. Zeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen,     insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben.

Unterscheidungskraft, d.h. die Marke muss geeignet sein, die Ware/Dienstleistung von der eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Europäische Gemeinschaftsmarken werden durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) in Alicante, Spanien, eingetragen. Hier finden Sie Informationen über das Eintragungsverfahren (einschließlich Anmeldeformular) des HABM.

Patent- und Erfinderberatung

Patent- und Erfinderberatung können Sie über das Patentinformationszentrum in Kassel erhalten. Dieser Service ist kostenfrei! Die Termine können Sie über den unten aufgeführten Link "Patent- und Erfinderberatung" ersehen. Eine Anmeldung ist erforderlich.

Inhaltsverzeichnis
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  • Nordhessischer Innovationsindikator
    Der nordhessische Innovationsindikator basiert auf den Patentanmeldungen, die vom Europäischen Patentamt und vom Deutschen Patent- und Markenamt im jeweiligen Monat veröffentlicht wurden. Sie geben einen Überblick über die Patentaktivitäten in der Welt, in Deutschland und in Nordhessen.
  • Patentanwälte im Bezirk der IHK Kassel-Marburg
  • Patentfibel GiNO
    Im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms, einer Initiative des Bundes-ministeriums für Bildung und Forschung, ist die "Patentfibel - Von der Idee bis zum Patent" entwickelt worden. Diese Patentfibel ist eine umfangreiche Broschüre, die Ihnen einen Überblick über Schutzrechte und deren Voraussetzungen, informiert Sie über die Änderungen im Arbeitnehmererfindungsgesetz und beschreibt den Weg von der Patentierung zur Verwertung. (Größe: 847 KB)
  • piztip - Kompetenzbroschüre
    Alle wichtigen Informationen zu Patenten und Gebrauchsmustern zusammen mit vielen nützlichen Tipps und Links finden Sie im piztip-Miniguide. Es handelt sich hierbei um eine Broschüre des PIZ Kassel
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