Informationen zum IHK-Beitrag

Berechnungsgrundlagen

Wie berechnet sich der Beitrag?
Beitragsstaffel
Beispielsrechnung
Warum ist die Veranlagung zunächst nur vorläufig?
Kann der Unternehmer sich vom IHK Beitrag befreien lassen?
Möglichkeit des Erlasses bzw. der Stundung von IHK Beiträgen?
Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?
Objektive Gewerbesteuerpflicht?
Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Mitteilung der Gewerbeerträge durch das Finanzamt?
Steuerliche Abzugsfähigkeit des IHK Beitrages?




Wie berechnet sich der Beitrag?

Der Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss i.d.R. jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der Leistungsstärke der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen sind der Rückseite des Beitragsbescheides zu entnehmen. Die Umlage richtet sich nach den Erträgen der Unternehmen. Sie beträgt ab dem Jahr 2013 0,17 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (nicht bei Kapitalgesellschaften) wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340,00 EURO vom Ertrag abgezogen.




Beitragsstaffel

Als Grundbeiträge sind zu erheben von
  1. Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintragung und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 26.000,00 Euro soweit nicht die Befreiung nach Ziff. III. der Wirtschaftssatzung eingreift
    35 Euro

  2. Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintragung und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 26.000,00 Euro 
    45 Euro

  3. Gewerbetreibende in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 8.000,00 Euro
    20 Euro

  4. Gewerbetreibenden mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 36.000,00 Euro oder mit einem Verlust
    150 Euro

  5. Gewerbetreibenden mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb über 36.000,00 Euro 
    350 Euro

  6. IHK-Zugehörigen mit über 256.000.000,00 Euro Umsatz, über 1.000 Arbeitnehmern und ab 512.000.000,00 Euro Bilanzsumme, wobei eines dieser Kriterien erfüllt sein muss
    10.000 Euro, wenn der aus Grundbeitrag und Umlage ermittelte Beitrag 10.000,00 Euro nicht überschreitet

  7. Vorauszahlungen auf Grundbeiträge bei Erstveranlagungen betragen bei

    a) Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintragung
    und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang
    einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
    Geschäftsbetrieb nicht erfordert
    35 Euro

    b) Gewerbetreibenden mit Handelsregistereintragung
    oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen
    in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
    erfordert
    150 Euro

  8. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziff. 3 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion einer ebenfalls der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Kommanditgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 % ermäßigt.
     
  9. Für Gewerbetreibende mit Handelsregistereintragung oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag auf 100 Euro ermäßigt.

  10. Apothekeninhaber werden mit einem Viertel des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage herangezogen.

  11. IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft ausüben auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden gem. Ziffer 8 zum Beitrag veranlagt mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.




Beispielsrechnung

Beispiel 1 EURO
Kapitalgesellschaft
(GmbH, AG, Ltd., UG)

Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2013 50.000,00
Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag 50.000,00
Grundbeitrag 350,00
Bemessungsgrundlage für Umlage 50.000,00
(kein Freibetrag) -
50.000,00
- Umlage 0,17 % von 50.000 Euro 85,00
Grundbeitrag 350,00
Gesamtjahresbeitrag 435,00
Beispiel 2 EURO
Einzelkaufmann oder Personengesellschaft
(OHG, KG, GmbH & Co. KG)
Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2013 35.340,00
Bemessungsgrundlage für Grundbeitrag 35.340,00
Grundbeitrag 150,00
Bemessungsgrundlage für Umlage 35.340,00
abzüglich Freibetrag 15.340,00
20.000,00
- Umlage 0,17 % von 20.000 Euro 34,00
Grundbeitrag 150,00
Gesamtjahresbeitrag 184,00




Warum ist die Veranlagung zunächst nur vorläufig?

Da die Gewerbeerträge für den jährlichen IHK Beitrag erst nach Ablauf des Geschäftsjahres feststehen, wird der Beitrag (Grundbeitrag und Umlage) zunächst vorläufig durch Vorauszahlungen (wie bei der Einkommenssteuer) erhoben. Wenn der Gewerbeertrag für das betreffende Jahr feststeht, werden die endgültigen Beiträge festgesetzt und mit der Vorauszahlung verrechnet.




Kann der Unternehmer sich vom IHK Beitrag befreien lassen?

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften mit einem Gewerbeertrag von nicht mehr als 5.200,00 EURO sind (vom 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001: 5112,92 EURO) auf Antrag vom IHK-Beitrag freizustellen. Die Freistellung stellt auf das formale Element der Handelsregistereintragung ab. Daher gilt die Freistellung nicht für Gewerbetreibende ohne vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb, wenn diese von der Möglichkeit des § 2 Handelsgesetzbuch Gebrauch gemacht haben und sich im Handelsregister haben eintragen lassen.

Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt haben, wird ein Grundbeitrag und eine Umlage nicht erhoben, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.




Möglichkeit des Erlasses bzw. der Stundung von IHK Beitrag?

Weiter besteht nach der Beitragsordnung die Möglichkeit, auf Antrag Beiträge im Falle unbilliger Härte ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden. Dem Antrag sollten entsprechende Belege beispielsweise in Form einer aktuellen Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung beigefügt werden. Dies ist notwendig, damit die IHK in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob ein Fall sogenannter unbilliger Härte vorliegt. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist jedoch bei Erlassen ein strenger Maßstab anzulegen.




Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?

Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Kassel-Marburg, das demokratisch gewählt ist, entscheidet über den Haushalt und die Finanzierung der IHK. Die gewählten Kaufleute selbst entscheiden damit auch über die Höhe der IHK Beiträge.




Objektive Gewerbesteuerpflicht?

Die Mitgliedschaft bei der IHK knüpft an die objektive Gewerbesteuerpflicht an, nicht dagegen daran, ob das Unternehmen subjektiv von der Gewerbesteuerzahlungspflicht befreit ist. Es kommt also nicht darauf an, dass der Unternehmer tatsächlich Gewerbesteuer zahlt, sondern darauf, dass er bei Überschreitung der Freigrenzen Gewerbesteuer zahlen müsste.




Wahrung des Steuergeheimnisses durch die Mitteilung der Gewerbeerträge durch das Finanzamt?

Die IHK ist für die Feststellung der IHK-Zugehörigkeit und vor allem für die Erhebung der Umlage auf die Mitteilung der vom Finanzamt festgestellten Gewerbeerträge und Zerlegungsanteile angewiesen. Die Finanzämter sind dazu berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung, wonach sie - unter Wahrung des Steuergeheimnisses - die für deren Arbeit notwendigen Besteuerungsunterlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben dürfen. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Besteuerungsunterlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren.




Steuerliche Abzugsfähigkeit des IHK Beitrages?

Der IHK Beitrag ist als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz steuerlich voll abzugsfähig.
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