| Frage des Monats Mai: Frage nach der Kündigung während der Probezeit |
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Frage:
"Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Nun möchte ich dem Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit kündigen. Muss ich dabei einen bestimmten Kündigungstermin, z. B. Kündigung zum Monatsende, einhalten?"
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Nein, ein bestimmter Kündigungstermin ist nicht einzuhalten. § 622 Abs. 3 BGB sieht lediglich vor, dass das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Die Kündigung kann also zu jedem beliebigen Beendigungstermin unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist erfolgen. Beispiel: Erfolgt die Kündigung am Montag, 13. Mai, so endet die Kündigungsfrist am Montag, 27. Mai. |