Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden und dem Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der Auszubildende noch minderjährig, so unterschreibt auch sein gesetzlicher Vertreter (Vater, Mutter, Vormund). Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Adressänderungen – auch von Auszubildenden – müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.
Der Vertrag muss mindestens enthalten (§ 11 Abs. 1 BBiG ab 01.04.05):
Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Zu Beginn der Ausbildung hat der Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:
Wahlqualifikation
Bitte beachten Sie, dass für einige Berufe bei der Vertragseintragung Wahlqualifikationseinheiten festgelegt werden müssen. Welche dies sind finden Sie unter Weblinks (Berufe mit Wahlqualifikationseinheiten)