Jedes Ausbildungsverhältnis genießt einen besonderen gesetzlichen Schutz. Sollte es einmal zu ernsten Auseinandersetzungen zwischen Ausbildendem und Auszubildendem kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein. Deshalb führt der Weg zum Arbeitsgericht über den Schlichtungsausschuss Ihrer Industrie- und Handelskammer! Bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis ist aufgrund des Arbeitsgesetzes immer zuerst der Schlichtungsausschuss einzuschalten. Eine Streitigkeit soll allerdings erst vor den Schlichtungsausschuss getragen werden, wenn die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben sind. Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von den Auszubildenden bzw. ihren Erziehungsberechtigten sowie dem Ausbildenden angerufen werden und ist einem Arbeitsgerichtsverfahren als Schlichtungsstelle vorgeschaltet.
Der Sachverhalt des jeweiligen Streitfalles muss der IHK vor der mündlichen Verhandlung schriftlich dargelegt werden. Streitigkeiten jedoch, die erst nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ausgetragen werden, gehören unmittelbar vor die Arbeitsgerichte.
Streitigkeiten können z. B. sein:
• Streitigkeiten über den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses,
• noch nicht bestandene Abschlussprüfungen,
• Zahlung der Ausbildungsvergütung,
• Kündigung von Ausbildungsverhältnissen,
• Bestand disziplinarischer Maßnahmen.
Der Ausschuss besteht aus je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite.
In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Dieser Spruch wird nur dann wirksam, wenn er innerhalb einer Woche von den Vertragspartnern schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt wird. Erfolgt keine Anerkennung, so kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Erscheint ein Vertragspartner nicht zum Verhandlungstermin, so kann der Schlichtungsausschuss einen Säumnisspruch fällen. Die Beteiligten erhalten eine Niederschrift über das Ergebnis der Verhandlung. Die Anwesenheit des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreters ist in der Regel erforderlich. Sie können die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss selbst führen oder sich vertreten lassen.
Schlichtungsverhandlungen: feststehender, monatlicher Termin!
Um den Parteien und den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses Planung und möglichst zeitnahe Abwicklung zu gewähren, bietet die IHK Kassel-Marburg als besonderen Service einmal pro Monat einen festen „Verhandlungstag“ im Haus der Wirtschaft, Kurfürstenstraße 9, 34117 Kassel an.
Termine 2013:
9. Januar 2013
6. Februar 2013
6. März 2013
10. April 2013
8. Mai 2013
11. Juni 2013
24. Juli 2013
14. August 2013
11. September 2013
9. Oktober 2013
6. November 2013
4. Dezember 2013
Beachten Sie bitte, dass entsprechende Anträge zwei Wochen vor Termin schriftlich bei der IHK Kassel-Marburg einzureichen sind, damit die formalen Vorbereitungen sowie die Ladung zur Schlichtungsverhandlung fristgerecht erfolgen können.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Berneburg im Team Bildungsberatung, die den Schlichtungsausschuss und die Verfahren betreut (Frau Ingeborg Berneburg, E-Mail: berneburg@kassel.ihk.de).