Das Berufsbildungsgesetz kennt zwei Arten von Prüfungen:
1. Zwischenprüfung
2. Abschlussprüfung
Die Verantwortung für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen liegt bei der IHK. Ihr Prüfungsausschuss nimmt die jeweilige Prüfung ab. Der Inhalt einer Prüfung wird von der Ausbildungsordnung vorgegeben. Die Durchführungsbestimmungen sind der Prüfungsordnung zu entnehmen.
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Der Prüfungsteilnehmer wird ohne vorherige Anmeldung von der Industrie und Handelskammer eingeladen.
Die Zwischenprüfung ist ein Test auf "halben Wege". Der Ausbildungsstand soll ermittelt werden, damit etwaige Lücken noch rechtzeitig biss zur Abschlussprüfung geschlossen werden können.
An den von der IHK durchgeführten Zwischenprüfungen besteht eine Teilnahmepflicht. Wer nicht teilnimmt, kann zur Abschlussprüfung nicht zugelassen werden. Der Auszubildende und der Betrieb erhalten anschließend das Prüfungs- ergebnis.
Nach einer Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung sind Zwischenprüfungen ein Mittel, Erkenntnisse über den Ausbildungsstand zu gewinnen, um damit das Lernen besser zu organisieren. Dies gelingt allerdings nur, wenn die Zielsetzung der Zwischenprüfung klar ist, die Prüfung von allen Beteiligten als wichtiger Bestandteil akzeptiert wird und die sie so gestaltet wird, dass aus ihr entsprechende Schlüsse zu ziehen sind, die das Lernen fördern. Die Zwischenprüfung darf keine »Pflichtübung« sein.
Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung für die Zeit bis zur Ablegung der Zwischenprüfung vorgesehenen Fertigkeiten sowie die praktischen und theoretischen Kenntnisse, die sich aus der dem Ausbildungsrahmenplan entsprechenden sachlichen und zeitlichen Gliederung ergeben sowie der im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Bei der Prüfung der Fertigkeiten können kleinere Arbeitsproben oder ein einfaches Prüfungsstück oder beides vorgesehen werden. Von einer besonderen Prüfung der Fertigkeiten kann abgesehen werden, wenn dieses für die Ermittlung des Ausbildungsstandes nicht erforderlich ist.
Die Prüfung der Kenntnisse werde nach bundesweit einheitlichen Prüfungsaufgaben durchgeführt. Falls es die Art des Ausbildungsberufes erfordert, kann ausnahmsweise neben der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
Für die Durchführung der Zwischenprüfung sind die gleichen Prüfungsausschüsse, die für Abschlussprüfungen errichtet sind, zuständig.
Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung liegt in der Regel nach dem ersten Ausbildungsjahr. Es werden Fertigkeiten und Kenntnisse geprüft, die sich auf die Grundausbildung beziehen und gegebenenfalls notwendige Korrekturen in der Ausbildung noch zulassen.
Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie enthält eine Feststellung über den Ausbildungsstand, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Anmeldung des Prüfungsteilnehmer erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb auf Formularen, welche die Industrie und Handelskammer regelmäßig versendet.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
Auszubildende, die überdurchschnittliche Leistungen in Schule und Betrieb erzielt haben, können auch schon zu einem früheren Prüfungstermin, als im Vertrag vorgesehen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Diese vorzeitige Zulassung kann auch der Auszubildende selbst bei der IHK beantragen.
Bei bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis am Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses. Über das Ergebnis stellt die IHK dem Auszubildenden ein Zeugnis aus.
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die gestreckte Abschlussprüfung
Seit kurzer Zeit gilt für eine Reihe von Berufen die gestreckte Abschlussprüfung. Sie besteht aus Teil 1 und Teil 2. Erste Erfahrungen mit der neuen Prüfstruktur sind positiv. Die bisherige Zwischenprüfung wird aufgewertet, in dem ihr Ergebnis als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einfließt. Mit der neuen Prüfungsstruktur stellt sich eine Vielzahl praktischer Fragen.
Dieser Leitfaden soll konkrete Antworten darauf geben. Er hilft Ausbildungsbetrieben und Prüfern bei der Umsetzung.
Wie sieht der rechtliche Rahmen aus?
Die rechtlichen Bestimmungen sind grundsätzlich wie bisher anzuwenden. Die Abschlussprüfung ist eine Einheit, d. h. Teil 1 und Teil 2 gehören zusammen auch wenn die Prüfungsleistungen an unterschiedlichen Terminen erbracht werden.
Wo findet die Prüfung statt?
Die Prüfung bezieht sich auf die in der Ausbildungsordnung angegebenen Inhalte. Bei den Elektro-, Metall- und fahrzeugtechnischen Berufen sind dies in Teil 1 die ersten 18 Monate. Teil 1 der Abschlussprüfung wird daher an den bisherigen Zwischenprüfungsterminen, also im Frühjahr bzw. Herbst, durchgeführt. Bei den Labor-, und Produktionsberufen in den Bereichen Chemie und Pharmazie werden Inhalte von mehr als 18 Monaten in Teil 1 abgeprüft. Daher findet in diesen Berufen Teil 1 an den Sommer bzw. Winterprüfungsterminen statt. Teil 2 erfolgt bei allen Berufen zum „ regulären“ Winter- bzw. Sommerprüfungstermin.
Ist für Teil 1 und Teil 2 je eine Zulassung erforderlich?
Ja. Ein separates Zulassungsverfahren garantiert einen reibungslosen und einwandfreien Prüfungsablauf.
Wann wird das Prüfungsergebnis festgestellt?
Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Wie bisher teilt die IHK dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich mit, ob er die Prüfung bestanden hat. Über die in Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Durchführung von Teil 1 eine schriftliche Bescheinigung.
Was ist wenn der Prüfungsteilnehmer nicht bestanden hat?
Fehlen nur wenige Punkte zum bestehen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Sie ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt. Die mündliche Ergänzungsprüfung ist nur für die schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 2 möglich. Sie sollte höchstens 15 Minuten betragen und muss die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 gewichten.
Wann können die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile wiederholt werden?
Da beide Prüfungsteile eine Einheit darstellen, wird das Endergebnis nach Teil 2 festgestellt. Bei Nichtbestehen kann der Prüfungsteilnehmer zweimal wiederholen, wobei mindestens ausreichende Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen bzw. Prüfungsbereichen anerkannt werden können. Darüber entscheidet im Einzelnen der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der zuständigen IHK. Fehlt der Auszubildende bei einem Prüfungsteil bzw. Prüfungsbereich, kann er diesen beim nächsten Prüfungstermin nachholen.
Kann Teil 1 vor der Absolvierung von Teil 2 wiederholt werden?
Nein, da noch kein Gesamtergebnis vorliegt. Teil 1 kann nur wiederholt werden, wenn der Prüfungsteilnehmer in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat, in Teil 2 aber mindestens 50 Punkte und die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt dann zum nächsten Prüfungstermin.