Hinweise zur Entschädigung für ehrenamtliche Prüfertätigkeit

Für die Mitwirkung in den Prüfungsausschüssen, die nach dem Berufsbildungsgesetz ehrenamtlich ist, zahlt die Industrie- und Handelskammer eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand in Anlehnung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen folgendes:

  • Füllen Sie für jede Tätigkeit (Besprechung, Aufsicht, Prüfung u.a.) eine neue Zeile aus.
  • Art der Tätigkeit: Wir schlagen folgende Abkürzungen vor:   

Kurzbezeichnung:

Ausbildungsprüfung kaufmännisch    

Pr kfm.
Ausbildungsprüfung gewerblich    Pr gew.
Ausbilderprüfung kaufmännisch    AEVO kfm.
Ausbilderprüfung gewerblich     AEVO gew.

Industriemeisterprüfung

IM
Weiterbildungsprüfung kaufmännisch   WB kfm.
Weiterbildungsprüfung gewerblich WB gew.
Sonstige Weiterbildungsprüfung WB sonst.


Bitte beachten Sie beim Ausfüllen am PC folgenden Hinweis:

Füllen Sie das Formular direkt am PC aus und senden es uns per Post zu. Sie können keine ausgefüllte Kopie des Formulars auf Ihrem System speichern. Wenn Sie eine Kopie  für Ihre Unterlagen aufheben möchten, dann drucken Sie das Formular nochmals aus.

Die Entschädigungen werden wie folgt berechnet:

1. Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde, im Höchstfall 10 Stunden pro Tag. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Die Anzahl der Stunden wird aus der Differenz zwischen Ende und Beginn der Reise errechnet.

2. Fahrtkosten
Fahrtkosten werden i. d. R. für Fahrten zwischen Wohnort/Arbeitsort und Prüfungsort ersetzt. Für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die nachgewiesenen Ausgaben bis zum Fahrpreis der 1. Wagenklasse einschl. der Auslagen für Platzreservierung erstattet. Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs wird mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgegolten.

3. Aufwandsentschädigung
Ausschussmitglieder, die in der Gemeinde, in der sie ehrenamtlich tätig werden, weder wohnen noch beruflich tätig sind, erhalten für die Zeit der Abwesenheit vom Wohnort/Arbeitsort aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung (Tagegeld). Sie beträgt derzeit bei einer Abwesenheit von

mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden:

6,00 Euro

mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden: 

12,00 Euro

vollen 24 Stunden:  

24,00 Euro

Sonstige bare Auslagen, die durch die ehrenamtliche Tätigkeit unvermeidbar entstehen, (z.B. Parkgebühren, Fotokopien, Porto) werden gegen Nachweis erstattet.

4. Aufgabenkorrektur
Sofern Prüfer für die Aufgabenkorrektur nicht Zeitversäumnis geltend machen, werden in Anlehnung an die Beamten-Mehrarbeitsvergütung vergütet:

je Stunde Prüfungszeit (Richtzeit für die einzelnen Fächer) und Prüfungsteilnehmer

a)  bei programmierten Aufgaben:   3/60 vom Stundensatz (zzt. 25,83 Euro)
b)  bei ungebundenen Aufgaben
- im Bereich Ausbildung:  10/60
- im Bereich Weiterbildung: 15/60
c)  bei gemischten Aufgaben entsprechend anteilig.

- Wichtige Information -

  • Etwaige steuerpflichtige Teile der Entschädigung sind vom Empfänger im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. des Lohnsteuerjahresausgleichs zu deklarieren.
  • Ein Anspruch auf Entschädigung für ehrenamtliche Prüfertätigkeit kann nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsantrag zeitnah und innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres (jeweils 01.01. bis 31.12.) eingereicht wird, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Die Abschlussprüfung Winter tangiert stets zwei Kalenderjahre. Wir bitten Sie, wie folgt vorzugehen:

           Bitte reichen Sie Ihren Entschädigungsantrag direkt nach der schriftlichen Prüfung
           bzw. dem letzten Prüfungstag des laufenden Geschäftsjahres (auch wenn die Prüfung
           noch nicht abgeschlossen ist)   -spätestens bis 30.12. des laufenden Jahres- zur
           Abrechnung ein. Für sämtliche Prüfungen die ab Januar des neuen Geschäftsjahres
           durchgeführt werden, verwenden Sie bitte einen neuen Entschädigungsantrag.


Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

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