Die Übernahme von Verwarnungsgeldern von einer Spedition für ihre Lkw-Fahrer stellt keinen beitrags-pflichtigen Arbeitslohn dar. Die Frage, ob die Spedition die Lkw-Fahrer zum Rechtsverstoß aufgefordert hat, ist für diese Beurteilung irrelevant.
Zum Sachverhalt:
Ein Speditionsunternehmen hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenver-sicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen unter anderem wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2010, Az.: L 6 R 381/08)