• Immobiliar-Darlehensvermittler: Allgemeine Informationen
    Die Vermittler von Immobiliardarlehen benötigen eine Erlaubnis nach § 34i GewO. Betroffen sind Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des BGB oder Berater zu solchen Verträgen.
  • Industrie
    Die Digitale Transformation stellt die gesamte Wirtschaft vor eine große Herausforderung. Auch für die produzierenden Unternehmen in unserer Region ist Industrie 4.0 längst nicht mehr nur ein Schlagwort, sondern in vielen Bereichen schon Realität.