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Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt. Entscheidend für die IHK-Zugehörigkeit ist die sogenannte objektive Gewerbesteuerpflicht.
Mit der gesetzlichen IHK-Mitgliedschaft ist nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) auch die grundsätzliche Beitragspflicht verbunden.
In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die gängigsten Fragestellungen zum IHK-Beitrag, u.a. zur vorläufigen Veranlagung und zu Verjährungsfristen.
Mit unserem Beitragsrechner können Sie im Handumdrehen Ihren IHK-Mitgliedsbeitrag errechnen. Bei Fragen helfen Ihnen unsere Berater gerne weiter.